Das ambivalente Verhältnis der bürgerlichen Gesellschaft zur Prostitution lässt sich auf die Frage zuspitzen, warum und inwiefern die Prostitution in ihr nicht als Arbeit gilt, während sie zugleich doch nichts anderes sein kann als Erwerbsarbeit. Die Floskel, Prostitution sei „kein Beruf wie jeder andere“, wird auch in der gegenwärtigen Debatte um das neue Gesetz zur Regulierung der Prostitution immer wieder verwendet. Mit ihr wird legitimiert, dass es für die Prostitution andere Regeln brauche als für andere Erwerbstätigkeiten. Im Zentrum der Debatte steht dabei heute der angebliche „Schutz“ von (migrantischen) Prostituierten vor Ausbeutung und Zwang, was sich auch in der Benennung des neuen Gesetzes als „Prostituiertenschutzgesetz“ widerspiegelt. Der wohlmeinende Titel verdeckt die Tatsache, dass das Gesetz, dessen erklärtes Ziel es ist, „die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen“ und „ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken“, in erster Linie repressive und bürokratische Maßnahmen enthält, die darauf zielen, das Ausmaß der Prostitution zu verringern und das Gewerbe einer umfassenden staatlichen Überwachung zu unterwerfen: von einer Registrierungspflicht für Sexarbeiterinnen über eine Kondompflicht im Sexgewerbe bis zu strikten Auflagen für sämtliche Arten von „Prostitutionsstätten“.
Das Gesetz steht damit in einer Kontinuität mit der staatlichen Regulierung der Prostitution in der bürgerlichen Gesellschaft seit etwa der Mitte des 19. Jahrhunderts, die stets davon ausging, dass die Prostitution in ordnungspolitischer, hygienischer, sittlicher, strafrechtlicher und geschlechterpolitischer Hinsicht ein gesellschaftliches Problem darstellt, dem mit repressiven Maßnahmen gegen Prostituierte und Bordellbetreiber (bzw. „Zuhälter“) zu begegnen sei. Dabei lässt sich ein Wechselspiel zwischen Überwachung und Verdrängung, Regulierung und Verbot der Prostitution feststellen, was sowohl die ambivalente gesellschaftliche Haltung zur Prostitution (zwischen notwendiger Einrichtung und gesellschaftlichem Übel) ebenso wie das Scheitern der staatlichen Maßnahmen in Bezug auf die Kontrolle der Prostitution zeigt.
Das staatliche Handeln hatte dabei vier zentrale Ziele in Bezug auf die Prostitution: Erstens ihre Eindämmung und Einhegung, um ihre „entsittlichenden“ Wirkungen auf die Gesellschaft so gering wie möglich zu halten; zweitens eine (polizeiliche) Kontrolle der Prostitution, um die mit ihr angeblich notwendig einhergehende Kriminalität zu bekämpfen und Schwarzarbeit, Irregularität und Informalität der Branche zu mindern: der Kampf gegen das „Milieu“; drittens gesundheitspolitische Maßnahmen, die verhindern sollen, dass durch die Risiken des wechselnden (öffentlichen) Geschlechtsverkehrs die „Volksgesundheit“ beeinträchtigt wird; sowie viertens der „Schutz“ der Prostituierten vor Ausbeutung, Gewalt und Zwang.
Auch wenn nun in der öffentlichen Debatte der letztere Aspekt in den Vordergrund gerückt wird, so ist doch der Schutz des „öffentlichen Anstandes“ noch immer Teil der Gesetzgebung zur Prostitution, ebenso wie die strafrechtliche Regulierung. Eine konsequente Entkriminalisierung und Legalisierung sind nicht in Sicht.
Der Vortrag beleuchtet vor diesem Hintergrund das neue Gesetz und die Auswirkungen, die es haben könnte, sowie die Veränderungen und Kontinuitäten der gesellschaftlichen Ansichten zur Prostitution unter dem Aspekt der Sexualmoral und des Begriffs von Arbeit.
Die Aufnahme steht unter der CC BY-SA 3.0 Lizenz
Referenzen
August Bebel – Der Sozialismus und die Frau
Podcast: Play in new window | Download (64.3MB)
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